Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Geltung der AGB

Unsere Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch künf­tige – abgeschlossenen Verträge. Sie gelten ausschließlich und nur gegenü­ber Unter­nehmern im Sinne von § 14 BGB, mit denen wir in Geschäftsbe­ziehung treten. An abweichende AGB unserer Auftraggeber oder son­stiger Vertrags­partner (nachfolgend „Kun­de“) sind wir nur ge­bunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schrift­lich zugestimmt ha­ben. Unsere Ge­schäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen­stehender oder abwei­chender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder den Auftrag vorbe­haltlos ausführen.

2) Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend.

3) Vertragsinhalt

a) Wir schulden ausschließlich die vertraglich vereinbarten Liefe­rungen, die in den Spezifika­tionen, La­stenheften, in den Ver­trägen und/oder in sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden vereinbart wor­den sind.

b) Bestellungen und Annahmeerklärungen, Ände­rungen, sonstige Ne­benabreden und Vereinba­rungen be­dürfen zu ihrer Rechts­wirksamkeit der Schriftform.

c) Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auf­trages Dritte hinzuzu­ziehen oder zu beauftra­gen.

d) Den Erhalt eines Auftrages werden wir in der Regel schriftlich bestätigen (Bestelleingangsbestätigung). Damit ist noch keine An­nahme des Angebotes verbunden. Wir sind berech­tigt, das im Auf­trag lie­gende Vertragsangebot in­nerhalb von zwei Wo­chen anzu­nehmen. Die Annahme kann entwe­der schriftlich oder durch Aus­führung des Auftrages, z.B. Auslie­ferung der Ware an den Kunden, er­klärt wer­den.

e) Alle Lieferungen und ihre Bestandteile, die wir dem Kunden zur Ver­fügung gestellt haben (auch für Test- und Vorführ­zwecke), blei­ben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Ver­tragsbeziehung un­ser Eigentum (= Vorbehalts­ware).

4) Preise und Zahlungsbedingungen

a)Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rech­nungstellung gültigen Mehrwertsteuer.

b)Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungs­verzug. Bei Zahlungsver­zug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem je­weils gül­tigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu be­zahlen. Der Nachweis und die Geltendma­chung eines hö­heren Ver­zugsschadens bleibt vorbehalten.

5) Lieferfristen, Verzug des Kunden

a) Vereinbarte Lieferfristen sind nur ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt.

b) Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, au­ßergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstän­de, ins­besondere nicht erfolgte oder verzögerte Selbstbeliefe­rung, Be­triebs- und Verkehrsstö­rungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungspro­bleme – auch wenn sie bei Vorliefe­ranten eintreten – ver­längert sich die Lie­ferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genann­ten Um­stände die Liefe­rung un­möglich oder unzumutbar, ins­besondere we­sentlich erschwert oder ver­teuert, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Käufer über die Nicht­verfügbarkeit oder Verspätung der Liefe­rung unver­züglich in­formieren.

c) Verlängert sich die Lieferfrist oder sind wir aus den im vor­stehen­den Absatz genannten Gründen nicht mehr zur Liefe­rung verpflich­tet, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

d) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berech­tigt, den uns dadurch entstan­denen Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorge­nannten Vorausset­zungen geht die Gefahr des zufälligen Un­tergangs oder der zufäl­ligen Verschlechterung der Kauf­sache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in An­nahme- oder Schuldnerverzug gera­ten ist.

6) Versand – Gefahrübergang

a) Sofern wir Ware versenden, geschieht dies auf Rechnung des Kun­den. Dasselbe gilt, wenn wir eine Versandvorschrift des Kunden be­folgen.

b) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware an denTrans­portführer übergeben wird.

c) Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absi­chern.

7) Gewährleistung

a) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produkt­beschreibung des Herstellers als ver­einbart. Öffentliche Äuße­rungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen da­neben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

b) Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglich­keit der Ware begründet noch keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbe­sondere bei geringfügigen Abweichungen von der Spezifikation oder vom Lastenheft sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit ganz unerheblichem Auf­wand beseitigt werden kann. Uner­heblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Gren­zen liegenden Abweichungen vor.

c) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (§377 HGB) und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprü­chen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

d) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns ge­lieferten Ware oder ähnlichem unsererseits nicht mehr geprüft wer­den kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.

e) Beruht der Mangel auf einer Lieferung eines Dritten an uns, so kann der Kunde nur verlangen, dass ihm unsere Gewährlei­stungs- und/oder Schadenersatzansprü­che gegen den Dritten abgetreten wer­den. Nur wenn die vorherige gerichtliche Inan­spruchnahme des Dritten durch den Kunden fehl­schlägt, kann uns der Kunde gemäß den vorstehen­den Regelungen in An­spruch nehmen.

f) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittel­baren Kunden zu und sind nicht ab­tretbar.

g) Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Ge­währleistungsansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt von dieser Frist bleibt der Gewährleistungsausschluss nach §8 c), wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

h) Die zur Nacherfüllung notwendigen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nach­erfüllung am vereinbarten Lieferort an­fallen.

i) Für die Eignung der von uns gelieferten Waren bzw. Leistungen für den vom Kunden angestrebten Zweck haften wir nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart, dass wir eine entspre­chende Be­ratung schulden.

8) Haftung

Unsere Haftung erfolgt lediglich nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen:

a) Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten un­serer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

b) Jegliche Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechts­grund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesent­licher Vertrags­pflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Ver­treter, leiten­den An­gestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätz­lichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Ver­tragspflichten durch unsere einfachen Erfül­lungsgehilfen.

c) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver­tragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, lei­tenden An­gestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir unter je­dem rechtlichen Gesichtspunkt lediglich für ver­trags­typische, vorausseh­bare Schäden, nicht jedoch für entfernte Folgeschäden. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Verletzung von we­sentlichen Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfül­lungs­gehilfen.

d) Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen An­sprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

e) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schä­den aus der schuldhaften Verlet­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit und die Haftung aus sonstigen Garan­tien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

f) Der Kunde haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

g) Für Datenverlust haften wir nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Da­tensicherung erforderlich ist.

9) Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ein­gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sache, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Al­lein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich und sorgsam zu be­handeln und für uns kostenlos zu verwahren. Er hat sie ge­gen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädi­gungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen Ersatz­pflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle kei­nen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung unseres Eigentums und unserer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Kunden uns zu erstatten.

d) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kun­den, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung ei­ner Pflicht nach Buchstaben b) und c) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutre­ten und die Herausgabe der Ware zu verlan­gen.

e) Der Kunde ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbei­tung entstandenen Gegenstände im or­dentlichen Geschäfts­gang unter Ei­gentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfän­dungen und Siche­rungsübereignungen der Vorbehaltswaren bzw. der abgetretenen For­derungen sind unzulässig.

f) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräuße­rung von Vorbehaltsware mit allen Neben- und Sicherungs­rechten sowie Saldoforderungen im Rahmen eines Kontokor­rents in Höhe unserer Forderungen als Sicherheit für alle unse­re aus Buchstabe a) bezeich­neten Forderungen ab.

g) Bei der Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum haben, be­schränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht unser Eigentum sind zu einem Gesamtpreis veräu­ßert, beschränkt sich die Ab­tretung auf den anteiligen Betrag un­serer Rechnung einschließlich Umsatzsteu­er für die mitveräu­ßerte Vorbehaltsware.

h) Die Befugnis zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist ausge­schlossen, wenn die Abnehmer des Kunden die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen haben. Der Kunde hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrech­nung und das Zurück­behaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfang auszuschließen. Auf unser Verlangen ist der Kunde je­derzeit verpflichtet, uns die Schuldner der an uns abgetrete­nen Forderungen sowie deren An­schriften mitzuteilen.

i) Ist der durch Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung er­langte, im Verwertungsfall realisierba­re Wert der Sicherheiten um 10% hö­her als die für uns zu sichernden Ansprüche, so wird auf Verlan­gen des Kunden ein entsprechender Teil der Si­cherheiten nach unserer Wahl freigegeben.

10) Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

a) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird das für Dah­lewitz zustän­dige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch be­rechtigt, an dem Sitz des Kunden zu klagen.

b) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Kunden ist Potsdam.

c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kauf­rechts (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausge­schlossen.

11) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirk­samen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine ange­messene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vetragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

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